Bescheid
Vom 26.3.84

Zahl: III-Vr-4455/84

Statuten

der Trachten-Musik-Kapelle Salzburg-A i g e n

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

Der Verein führt den Namen: Trachten-Musik-Kapelle Salzburg-A i g e n und hat seinen Sitz in Aigen.

§2 Zweck des Vereines

a) Erhaltung und Förderung der Ortsblasmusik.
b) Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusik.
c) darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens
d) Pflege des Brauchtums

Die Tätigkeit des Vereines dient ausschließlich und unmittelbar dem angeführten Zweck.

§3 Der Vereinszweck soll erreicht werden durch:

a) Heranbildung von Musikern, Jungmusikern, Fortbildung von Musikern, Bereitstellung eines geeigneten Probelokales.
b) Laufende Proben.
c) Durchführung von Konzerten, Vorträgen usw.
d) Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen.
e) Teilnahme an Veranstaltungen des Blasmusikverbandes wie Kurse, Seminare, Wertungsspiele usw.
f) Pflege der Kameradschaft.
g) Verbindung mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Ziele.
g) Versammlungen und Besprechungen.

§4 Die finanziellen Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes werden aufgebracht durch:

a) Einnahmen aus Konzerten und Veranstaltungen.
b) Subventionen
c) Spenden.

§5 Mitgliedschaft

a) ordentliche Mitglieder (aktive Musiker)
b) Ehrenmitglieder

Die Aufnahme der ordentlichen Mitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand im Einvernehmen mit dem Kapellmeister und Obmann. Die Ernennung der Ehrenmitglieder erfolgt durch den Vereinsvorstand für Personen, welche sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Die Ernennung erfolgt über Antrag in der Generalversammlung.

Die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben in der Generalversammlung das aktive und passive Wahlrecht.

Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, den Kapellmeister in seinem musikalischem Bestreben tatkräftig zu unterstützen und mit allen Musikern Kameradschaft zu halten. Sie haben die ihnen anvertrauten Instrumente, Trachten usw. in sauberen und guten Zustand zu halten.

Alle Mitglieder haben das Ansehen des Vereines jederzeit und überall zu wahren.

§7 Die Mitgliedschaft erlischt durch

a) freiwilligen Austritt
b) Ausschluß, wenn ein Mitglied wiederholt gegen die Satzungen oder gegen die Kameradschaft verstoßen hat, die Beschlüsse der Vereinsorgane mißachtet oder das Ansehen oder die Interessen des Vereines schädigt. Über den Ausschluß entscheidet der Vereinsvorstand mit einfacher Stimmenmehrheit, über den Ausschluß von Ehrenmitgliedern entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit die Generalversammlung.

§8 Die Organe des Vereines sind

a) Generalversammlung
b) der Vereinsvorstand
c) die Rechnungsprüfer

§9 Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist die Versammlung aller Mitglieder des Vereines. Sie ist alljährlich zu einem vom Vereinsvorstand zu bestimmenden Datum einzuberufen. Die Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abhaltung und Beschlußfähigkeit der neuen Generalversammlung eine Stunde später an keine Mitgliederzahl mehr gebunden.

Die Generalversammlung beschließt im Allgemeinen mit absoluter Mehrheit der gültigen Stimmen. Beschlüsse über Statutenänderungen oder der Auflösung des Vereines erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

§10 Die Generalversammlung hat folgende Aufgaben.

a) die Entgegennahme der Berichte und Entlastung der Mitglieder des Vereinsvorstandes
b) Wahl des Vereinsvorstandes und zweier Rechnungsprüfer.
c) Ehrung verdienter Mitarbeiter.
d) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§11 Mitglieder des Vereinsvorstandes

Der Vereinsvorstand besteht aus:

a) dem Obmann und dessen Stellvertreter.
b) dem Kapellmeister und dessen Stellvertreter
.
c) dem Schriftführer und dessen Stellvertreter.
d) dem Kassier und dessen Stellvertreter.
e) dem Archivar und dessen Stellvertreter.
f) dem Organisationsreferenten.
g) den Beiräten.

Mehr als die Hälfte der Vereinsvorstandsmitglieder sind aus dem Kreise der ordentlichen Mitglieder zu wählen.

Der Vereinsvorstand wird von der Generalversammlung jeweils für die Dauer eines Jahres gewählt.

§12 Dem Vereinsvorstand obliegt unter anderem:

a) Aufnahme und Ausschluß von ordentlichen Mitgliedern.
b) Durchführung von Beschlüssen der Generalversammlung.
c) Durchführung von Veranstaltungen, Musikfesten, geselligen Zusammenkünften usw.
d) Schaffung aller für die Erreichung des Vereinszweckes notwendigen Voraussetzungen.
e) Verwaltung des Vereinsvermögens
f) Festsetzung des Termins für die Generalversammlung.
g) Anträge an die Generalversammlung

Der Vereinsvorstand ist bei Anwesenheit des Obmannes oder dessen Stellvertreters und mindestens der Hälfte der Vorstandsmitglieder beschlußfähig und faßt seine Beschlüsse mit absoluter Stimmenmehrheit.

§13 Obliegenheiten der Vorstandsmitglieder

Der Obmann vertritt den Verein nach außen und führt bei allen Versammlungen den Vorsitz. Alle Schriftstücke des Vereines sind von ihm zu unterzeichnen. In finanziellen Angelegenheiten hat er Obmann gemeinsam mit dem Kassier zu unterzeichnen. Er ist bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben um eine enge Zusammenarbeit mit dem Kapellmeister bemüht.

Dem Kapellmeister obliegen die Aufgaben auf musikalischem Gebiet. Er hat für die Aus- und Weiterbildung der Musik zu sorgen und ist für die musikalische Gestaltung aller Veranstaltungen und Auftritte der Kapelle verantwortlich.

Der Schriftführer führt bei allen Versammlungen, Sitzungen und Besprechungen das Protokoll und ist dem Obmann bei allen schriftlichen Arbeiten behilflich.

Der Kassier verwaltet die Kasse. Er verbucht Einnahmen und Ausgaben und hat den Rechnungsprüfern Einsicht in alle Belege und Aufzeichnungen zu gewähren. Alle Belege sind dem Obmann zur Gegenzeichnung vorzulegen.

Der Archivar hat die Obsorge über das Probelokal, die Noten, Instrumente, Trachten usw.

Dem Organisationsreferenten obliegt die Organisation und Durchführung von Veranstaltungen.

Die Rechnungsprüfer haben die gesamte Gebarung, die zweckmäßige Verwendung von Einnahmen, sowie die Aufzeichnungen zu überprüfen und festgestellte Mängel der Generalversammlung mitzuteilen.

§14 Schiedsgericht

Über alle aus dem Vereinsleben entstehende Streitigkeiten entscheidet ein Schiedsgericht, das aus 5 Personen besteht. Das Schiedsgericht wird derart gebildet, daß jeder Streitteil dem Vorstand zwei Vereinsmitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Obmann des Schiedsgerichtes aus der Zahl der Vereinsmitglieder - bei Stimmenmehrheit entscheidet das Los.

Das Schiedsgericht entscheidet mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann. Die Entscheidung ist endgültig.

§15 Auflösung des Vereines

Die Auflösung des Vereines kann nur bei einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Im Falle einer freiwilligen Auflösung hat die gleiche Generalversammlung zu beschließen, daß das vorhandene Vereinsvermögen gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Bundesabgabengesetzes §34 ff zuzuführen ist.

Darüber hinaus hat die Generalversammlung zu beschließen, das vorhandene Vermögen der Gemeinde mit der Auflage zu übergeben, dieses so lange zu verwalten, bis sich ein gemeinnütziger Verein mit gleichem oder ähnlichem Ziel und Zweck gebildet hat, dem dieses Vermögen zu übertragen ist..

Aigen, am 18.3.1984

Unterzeichnet von:

Josef Radauer, Obmann

Josef Lienbacher, Kapellmeister

Hannes Radauer, Schriftführer

Ziller Josef, Kassier