Alte Statuten: Statuten der TMK Aigen 1984

GZ: IIIa-371
Bundespolizeidirektion Salzburg
Einladung zur Fortsetzung der Vereinstätigkeit
aufgrund der geänderten Statuten.
ZVR-Zahl: 908303978

Statuten des Vereins

Trachten-Musik-Kapelle Salzburg-A i g e n

 

§ 1: Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

 

Der Verein  führt den Namen: ”Trachten-Musik-Kapelle Salzburg-A i g e n“.

 

(1)      Er hat seinen Sitz in Salzburg-Aigen, Alte Aignerstr. 1.

 

(2)      Die Errichtung von Zweigvereinen ist nicht beabsichtigt.

 

§ 2: Zweck

 

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt:

(1)      Erhaltung und Förderung der Blasmusik.

 

(2)      Pflege der traditionellen österreichischen Blasmusik.

 

(3)      Die Veranstaltung von Konzerten, die Mitwirkung bei Festen, Unterhaltungen, Begräbnissen und sonstigen Anlässen.

 

(4)      Darüber hinaus die Pflege jeglichen Musizierens.

 

(5)      Pflege des Brauchtums.

 

§ 3: Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks

 

(1)      Der Vereinszweck soll durch die in den Abs. 2 und 3 angeführten ideellen und materiellen Mittel erreicht werden.

 

(2)      Als ideelle Mittel dienen:

a)       Heranbildung von Musikern, Jungmusikern, Fortbildung von Musikern, Bereitstellung eines geeigneten Probelokales.

b)       Laufende Proben.

c)       Durchführung von Konzerten, Vorträgen usw.

d)       Abhaltung von Musikfesten und Teilnahme an Musikertreffen.

e)       Teilnahme an Veranstaltungen des Blasmusikverbandes wie Kurse, Seminare, Wertungsspiele usw.

f)       Pflege der Kameradschaft.

g)       Verbindung mit Vereinen gleicher oder ähnlicher Ziele.

h)       Versammlungen und Besprechungen.

 

(3)      Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:

a)       Einnahmen aus Konzerten und Veranstaltungen.

b)       Subventionen.

c)       Spenden.

d)       Sonstige Zuwendungen.

 

§ 4: Arten der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder.

 

(2)      Ordentliche Mitglieder sind jene, die sich voll an der Vereinsarbeit beteiligen.
Ehrenmitglieder sind Personen, die hiezu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

 

§ 5: Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)      Mitglieder des Vereins können alle physischen Personen, die die Vereinszwecke anerkennen, werden.

 

(2)      Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

 

(3)      Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstands durch die Generalversammlung.

 

§ 6: Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)      Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt und durch Ausschluss.

 

(2)      Der Austritt kann jederzeit erfolgen.

 

(3)      Der Ausschluss eines Mitglieds aus dem Verein kann vom Vorstand auch wegen grober Verletzung anderer Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden.

 

(4)      Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den im Abs. 3 genannten Gründen von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands beschlossen werden.

§ 7: Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

(1)   Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht steht nur den ordentlichen und den Ehrenmitgliedern zu.

 

(2)   Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

 

(3)   Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

 

(4)   Die Mitglieder sind in jeder Generalversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat der Vorstand den betreffenden Mitgliedern eine solche Information auch sonst binnen vier Wochen zu geben.

 

(5)   Die Mitglieder sind vom Vorstand über den geprüften Rechnungsabschluss (Rechnungslegung) zu informieren. Geschieht dies in der Generalversammlung, sind die Rechnungsprüfer einzubinden.

 

(6)   Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte.

 

(7)   Die ordentlichen Mitglieder sind verpflichtet, zu den Proben und Aufführungen pünktlich zu erscheinen, den Kapellmeister in seinem musikalischen Bestreben tatkräftig zu unterstützen und mit allen Musikern Kameradschaft zu halten.

 

(8)   Sie haben die ihnen anvertrauten Instrumente, Trachten usw. in sauberem und gutem Zustand zu halten.

 

(9)   Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

 

§ 8: Vereinsorgane

 

Organe des Vereins sind die Generalversammlung (§§ 9 und 10), der Vorstand (§§ 11 bis 13), die Rechnungsprüfer (§ 14) und das Schiedsgericht (§ 15).

§ 9: Generalversammlung

 

(1)      Die Generalversammlung ist die „Mitgliederversammlung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002.
Eine ordentliche Generalversammlung findet alljährlich statt.

 

(2)      Eine außerordentliche Generalversammlung findet auf

 

a)       Beschluss des Vorstands oder der ordentlichen Generalversammlung,

b)       schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder,

c)       Verlangen der Rechnungsprüfer (§ 21 Abs. 5 erster Satz VereinsG),

d)       Beschluss der/eines Rechnungsprüfer/s (§ 21 Abs. 5 zweiter Satz VereinsG, § 11 Abs. 2 dritter Satz dieser Statuten),

e)       Beschluss eines gerichtlich bestellten Kurators (§ 11 Abs. 4 letzter Satz dieser Statuten)

 

binnen vier Wochen statt.

 

(3)      Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Generalversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich oder per E-Mail (an die vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse) einzuladen.
Die Anberaumung der Generalversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand (Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c), durch die/einen Rechnungsprüfer (Abs. 2 lit. e) oder durch einen gerichtlich bestellten Kurator (Abs. 2 lit. e).

 

(4)      Anträge zur Generalversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich oder per E-Mail einzureichen.

 

(5)      Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Generalversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

 

(6)      Bei der Generalversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Die Übertragung des Stimmrechts auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

 

(7)      Die Generalversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Ist dies nicht der Fall, so ist die Abhaltung und Beschlussfähigkeit der neuen Generalversammlung eine Stunde später an keine Mitgliederzahl mehr gebunden.

 

(8)      Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Generalversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen jedoch einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

(9)      Den Vorsitz in der Generalversammlung führt der/die Obmann/Obfrau, in dessen/deren Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Wenn auch diese/r verhindert ist, so führt das an Jahren älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz.

 

§ 10: Aufgaben der Generalversammlung

 

Der Generalversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

 

a)       Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

b)       Wahl und Enthebung der Mitglieder des Vorstands und der Rechnungsprüfer.

c)       Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern und Verein.

d)       Entlastung des Vorstands.

e)       Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft.

f)       Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins.

g)       Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

 

§ 11: Vorstand

 

(1)      Der Vorstand besteht aus 19 Mitgliedern, und zwar aus:

•        Obmann/Obfrau und Stellvertreter/in

•        Kapellmeister/in und Stellvertreter/in

•        Stabführer/in und zwei Stellvertreter/innen

•        Schriftführer/in und Stellvertreter/in

•        Kassier/in und Stellvertreter/in.

•        Zwei Archivare/innen

•        Jugendreferent/in

•        Fünf Beiräten

 

(2)      Bei Bedarf  können weitere Vorstandsmitglieder in den Vorstand gewählt werden.

 

(3)      Der Vorstand wird von der Generalversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitglieds das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Generalversammlung einzuholen ist.

Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, so ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Generalversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstands einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Generalversammlung einzuberufen hat.

 

(4)      Die Funktionsperiode des Vorstands beträgt zwei Jahre; Wiederwahl ist möglich. Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben.

 

(5)      Der Vorstand wird vom Obmann/von der Obfrau, bei Verhinderung von seinem/seiner/ihrem/ihrer Stellvertreter/in, schriftlich oder mündlich einberufen. Ist auch diese/r auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

 

(6)      Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
Ist dies nicht der Fall, so ist die Beschlussfähigkeit eine Stunde später an keine Mitgliederzahl mehr gebunden.

 

(7)      Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des/der Vorsitzenden den Ausschlag.

 

(8)      Den Vorsitz führt der/die Obmann/Obfrau, bei Verhinderung sein/e/ihr/e Stellvertreter/in. Ist auch diese/r verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

 

(9)      Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 4) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung (Abs. 10) und Rücktritt (Abs. 11).

 

(10)    Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw. Vorstandsmitglieds in Kraft.

 

(11)    Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist  an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

 

§ 12: Aufgaben des Vorstands

 

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist das „Leitungsorgan“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

 

(1)      Einrichtung eines den Anforderungen des Vereins entsprechenden Rechnungswesens mit laufender Aufzeichnung der Einnahmen/Ausgaben und Führung eines Vermögensverzeichnisses als Mindesterfordernis.

 

(2)      Erstellung des Rechenschaftsberichts und des Rechnungsabschlusses.

 

(3)      Vorbereitung und Einberufung der Generalversammlung in den Fällen des § 9 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a – c dieser Statuten.

 

(4)      Information der Vereinsmitglieder über die Vereinstätigkeit, die Vereinsgebarung und den geprüften Rechnungsabschluss.

 

(5)      Verwaltung des Vereinsvermögens.

 

(6)      Aufnahme und Ausschluss von ordentlichen und außerordentlichen Vereinsmitgliedern.

 

(7)      Aufnahme und Kündigung von Angestellten des Vereins.

 

§ 13: Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

 

(1)      Der/die Obmann/Obfrau führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der/die Schriftführer/in unterstützt den/die Obmann/Obfrau bei der Führung der Vereinsgeschäfte.

 

(2)      Der/die Obmann/Obfrau vertritt den Verein nach außen.
Schriftliche Ausfertigungen des Vereins bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften des/der Obmanns/Obfrau und des Schriftführers/der Schriftführerin, in Geldangelegenheiten (vermögenswerte Dispositionen) des/der Obmanns/Obfrau und des Kassiers/der Kassierin.
Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und Verein bedürfen der Zustimmung eines anderen Vorstandsmitglieds.

 

(3)      Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 2 genannten Vorstandsmitgliedern erteilt werden.

 

(4)      Bei Gefahr im Verzug ist der/die Obmann/Obfrau berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Generalversammlung oder des Vorstands fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; im Innenverhältnis bedürfen diese jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.

 

(5)      Der/die Obmann/Obfrau führt den Vorsitz in der Generalversammlung und im Vorstand.

 

(6)      Dem Kapellmeister obliegen die Aufgaben auf musikalischem Gebiet. Er hat für die Aus- und Weiterbildung der Musik zu sorgen und ist für die musikalische Gestaltung aller Veranstaltungen und Auftritte der Kapelle verantwortlich.

 

(7)      Der/die Stabführer/in organisiert Marschproben, ist verantwortlich für ordentliches Auftreten, für Tracht und Disziplin. Er führt die Kapelle in Marschformation an.

 

(8)      Der/die Schriftführer/in führt die Protokolle der Generalversammlung und des Vorstands.

 

(9)      Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.

 

(10)    Die Archivare/innen haben die Obsorge über das Probelokal, die Noten, Instrumente, Trachten usw.

 

(11)    Die Jugendreferent/in kümmert sich um die Belange und Integration der Jungmusiker im Verein

 

(12)    Die Beiräte unterstützen aufgrund der persönlichen Erfahrung den Verein bei Entscheidungen.

 

(13)    Im Fall der Verhinderung treten an die Stelle des/der Obmanns/Obfrau, des Schriftführers/der Schriftführerin oder des Kassiers/der Kassierin ihre Stellvertreter/innen.

§ 14: Rechnungsprüfer

 

(1)      Zwei Rechnungsprüfer werden von der Generalversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Die Rechnungsprüfer dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Prüfung ist.

 

(2)      Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle sowie die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins im Hinblick auf die Ordnungsmäßigkeit der Rechnungslegung und die statutengemäße Verwendung der Mittel. Der Vorstand hat den Rechnungsprüfern die erforderlichen Unterlagen vorzulegen und die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Die Rechnungsprüfer haben dem Vorstand über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

 

(3)      Rechtsgeschäfte zwischen Rechnungsprüfern und Verein bedürfen der Genehmigung durch die Generalversammlung. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des § 11 Abs. 8 bis 10 sinngemäß.

§ 15: Schiedsgericht

 

(1)      Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Es ist eine „Schlichtungseinrichtung“ im Sinne des Vereinsgesetzes 2002 und kein Schiedsgericht nach den §§ 577 ff ZPO.

 

(2)      Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichts namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum/zur Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Die Mitglieder des Schiedsgerichts dürfen keinem Organ – mit Ausnahme der Generalversammlung – angehören, dessen Tätigkeit Gegenstand der Streitigkeit ist.

 

(3)      Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung nach Gewährung beiderseitigen Gehörs bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

 

§ 16: Freiwillige Auflösung des Vereins

 

(1)      Die freiwillige Auflösung des Vereins kann nur in einer Generalversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.

 

(2)      Diese Generalversammlung hat für den Fall der Auflösung des Vereines auch über die Abwicklung zu beschließen und einen Liquidator zu bestellen.

 

(3)      Der Liquidator hat insbesondere dafür zu sorgen, dass im Fall der Auflösung des Vereins weder dessen Abwicklung behindert oder vereitelt wird, und die notwendigen Rechtsgeschäfte zur Übertragung des ideellen Drittels des Miteigentumsanteiles an der Liegenschaft EZ214 des Grundbuches 56501 Aigen I gemäß Vereinbarung vom 18.10.1993 Kap. III samt Übergabe und Übernahme an den/die verbliebenen Miteigentümer vorbereitet und grundbücherlich durchgeführt werden können. Vorstehendes gilt sinngemäß auch für einen behördlich bestellten Liquidator respektive für einen Masseverwalter.

 

(4)      Die verbleibenden Miteigentümer werden dabei auf Grund der Vereinbarung vom 18.10.1993 respektieren, dass die Liegenschaft zur Gemeinschaft bestimmt ist und verzichten daher auf eine Auseinandersetzung des Miteigentums.

 

(5)      Sofern ein gemeinsamer Verwalter für die Liegenschaft bestellt ist, wird er diesen Grundsätzen ebenfalls folgen.

 

Der Verein verliert seine Rechtspersönlichkeit mit Eintragung der Beendigung der Abwicklung im Vereinsregister.

 

 

 

Aigen, am 18. März 2007

 

Unterzeichnet von:   

 

          Johann Ebner, Obmann

 

          Markus Krainer, Schriftführer